AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen. W.H.H.
A Allgemeines
Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte eine der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen zwingende Gesetzesvorschriften nichtig sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
B Lieferbedingungen und Lieferfristen
- Alle Angaben in Preislisten und Prospekten einschließlich Preisangaben sind freibleibend.
- Lieferung und Berechnung erfolgen zu den Preisen und Geschäftsbedingungen, die am Tage des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben. Sollte zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegen, oder sollen die Waren im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert werden, erfolgt die Lieferung zu den Preisen und Geschäftsbedingungen am Tage der Übergabe.
- Von uns zugesagte Lieferfristen verlieren im Falle von unvorhergesehenen und nicht grob fahrlässig verschuldeten Störungen im Fabrikationsbetrieb ihre Gültigkeit. Wir haben außerdem das Recht unsere Lieferungen ohne Nachlieferpflicht einzustellen. Wir verpflichten uns, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eventuell bereits geleistete Gegenleistung sofort zu erstatten. Dies gilt auch, wenn bei Eintritt der Ereignisse bereits Lieferverzug vorlag. Sollten wir aus anderen als den vorgenannten Gründen vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten können, hat der Käufer uns schriftlich eine Nachlieferfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Schadensansprüche oder sonstige Ansprüche aus Lieferverzögerungen oder Lieferungseinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Käufer verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht.
- Versandte Ware reist unabhängig vom Ort der Versendung und des Absenders stets auf Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung oder Transport mit unseren Fahrzeugen. Verweigert der Käufer unberechtigt die Annahme, gehen die uns durch die Nichtannahme entstandenen Kosten und Schaden zu Lasten des Käufers.
- Die Beantragung eines Insolvenzverfahren, der Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO, eintretende Zahlungsunfähigkeit oder ein etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaberschaft entbinden uns von der Erfüllung laufender Aufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung.
- Die Rückgabe verkaufter Ware ist ausgeschlossen.
C Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto fällig. Abzüge, sofern sie nicht schriftlich getroffen wurden, werden nicht anerkannt.
- Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel entgegenzunehmen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber hereingenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr. Bei Zahlungsunfähigkeit Scheck- oder Wechselprotest werden die mit etwa später fällig werdenden Wechseln zunächst zum verrechneten Warenforderungen und alle übrigen Forderungen sofort fällig.
- Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns vorliegt der unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Käufers.
- Es bleibt uns vorbehalten, eine Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, jederzeit aufzuheben.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Wechsel - Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7% aus dem Bruttoendbetrag der fälligen Rechnung zu berechnen. Unberührt davon bleibt unser Recht Schadenersatz wegen Verzuges geltend zu machen.
- Wir behalten uns vor, von Fall zu Fall für Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Nachnahme zu verlangen.
- Eine Verzinsung von Voraus- oder Akontozahlungen wird nicht gewährt.
- Wir sind berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung neben unserem Eigentumsvorbehalt weitere Sicherheiten zu verlangen. Der Gesamtwert der Sicherheit darf den Betrag der Forderung nicht um mehr als 50% übersteigen. Über diesen Betrag hinausgehende Sicherheiten sind auf Verlangen des Sicherungsgebers jederzeit freizugeben. Wird dem Verlangen auf weitere Sicherheit nicht nachgekommen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
- Die Aufrechnung seitens des Vertragspartners wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist unstatthaft. Hiervon sind unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen ausgenommen. Zurückbehaltungsrechte können vom Vertragspartner nur geltend gemacht werden, soweit sie auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruhen.
- Ungeachtet der obigen Bestimmungen über die Fälligkeit unserer Rechnungen und ungeachtet etwaiger Kreditvereinbarungen zwischen dem Käufer und uns sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn
a. der Käufer in Zahlungsunfähigkeit gerät.
b. der Käufer bei seinen Gläubigern oder einem Teil von Ihnen um ein Moratorium nachsucht.
D Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche auch bedingt und künftig entstehende Forderungen aus Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Wege der Warenrücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkennt ist.
- Bei erneuerten Reifen, deren Unterdecke (Karkasse) vom Vertragspartner gestellt wurde, geht das Eigentum an den Reifen durch die Erneuerung auf uns über. Der Käufer erwirbt erst dann Eigentum, wenn er seinen gesamten Verpflichtungen aus allen mit uns getätigten Geschäften erfüllt hat.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware, an Dritte zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder wenn sonstige Gründe vorliegen die die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehaltsrechte gefährdet sind, können wir die in diesem Abschnitt genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Ladelisten usw. auszuhändigen.
- Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt die von uns gelieferte Ware montiert oder unmontiert, jederzeit in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen.
- Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers sind wir berechtigt, die zurückgeholte Ware
- freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös dem Käufer gutzuschreiben. – oder
- zum Marktpreis (erzielbarer Wiederverkaufserlös) gutzuschreiben - oder
- gemäß unserer im Zeitpunkt der Rücknahme geltenden Preisliste - abzüglich aller Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 15% des Listenpreises - gutzuschreiben,
- In allen Fällen sind wir berechtigt unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10% des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer ist gestattet, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
E Gewährleistung
- Wir arbeiten nach dem jeweils neuesten Stand der Technik mit größter Sorgfalt unter Verwendung der besten verfügbaren Roh- und Werkstoffe. Wir übernehmen daher für alle von uns erneuerte Reifen die volle Garantie im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
- Wir leisten Gewähr auf die Dauer eines Jahres ab Lieferdatum auf alle von uns gelieferten Reifen. Ein Reifen für den Gewährleistung beansprucht wird, muss uns zusammen mit unserem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen.
- im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs verpflichten wir uns:
- den Reifen wieder instandzusetzen – oder
- wenn möglich den Reifen nochmals zu erneuern - oder
- einen Nachlass zu gewähren, der sich nach der Höhe des vorhandenen Restprofils richtet,
- Reifen für die ein Nachlass gewährt wurde, gehen in unser Eigentum über.
- Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruches werden wir den beanstandeten Reifen, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung, an den Kunden zurücksenden.
- Es sind sämtliche Ansprüche gegen uns ausgeschlossen, wenn Mängel und Schäden nicht von uns verschuldet sind, sondern darauf zurückzuführen sind, dass unter anderem
- die von uns gelieferte Ware von anderen nachträglich repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
- die angebrachten Fabrikationszeichen entfernt oder verändert wurden,
- die Reifen mit Unterdruck - Überlast gefahren wurden,
- die zugeordnete Fahrgeschwindigkeit überschritten wurde,
- Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht maßhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert waren,
- Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzungen schadhaft wurden oder starker Erhitzung ausgesetzt waren,
- natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Reifen vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
F Haftung
Wir haften für Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung: Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt dann nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert wurden oder der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden entstanden ist. Die Hafteinschränkung gilt ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
G Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Soweit es das Gesetz nicht anders vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Firmensitz Hamburg. Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere, wenn
- der Vertragspartner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
- der Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
2. Bei Vollkaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Firmensitz Hamburg.