3PMSF-Symbol

Ab dem 01.01.2018 müssen Fahrzeuge >3,5 t Gesamtgewicht an den Antriebs-

achsen mit Winterreifen mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/3PMSF – Reifen

ausgestattet sein.

Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten runderneuerten Reifen müssen mit

dem 3 Peak Mountain Snow Flake (3PMSF) Piktogramm – Schneeflockensymbol-

gekennzeichnet sein, damit diese als Winterreifen gelten.                                                

Für die bis zum 31.Dezember produzierten und nur mit M+S gekennzeichneten

Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.September 2024.

 

Die „situative Winterreifenpflicht“ verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer,

der bei winterlichen Straßenverhältnissen  am öffentlichen Straßenverkehr

teilnehmen will, sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen auszustatten.

Als winterliche Straßenverhältnisse gelten „Glatteis, Schneeglätte, Schnee-

matsch, Eisglätte oder Reifglätte“ – auch, wenn diese lediglich zu erwarten

sind.

  

Als Winterreifen im Sinne des Gesetzgebers gelten:

  

. runderneuerte Reifen mit Produktionsdatum bis 31.12.2017(DOT5217)

  Diese M+S Reifen – mit Herstellungsdatum bis DOT 5217, s.o. –sind bis

  30.September 2024 als Winterreifen zulässig.

 

. runderneuerte Reifen ab Produktionsdatum 01.01.2018(DOT0118) müssen zu-

  sätzlich mit dem Schneeflockensymbol (3PMSF/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm

  mit Schneeflocke) gekennzeichnet sein.

 

  Welche Achspositionen müssen mit Winterreifen bestückt sein?

 

 . Kraftfahrzeuge der Klassen M2/M3 (Busse) N2/N3 (Güterbeförderung)

   sind mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen

   Lenkachsen (Achtung: Die Regelung für vordere Lenkachsen gilt erst ab 01.01.2020)

   - mit Winterreifen zu bestücken.

 

 Für die ordnungsgemäße Bereifung der Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ist

 neben dem Fahrzeugführer jetzt auch der Fahrzeughalter verantwortlich.

 Das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen

 wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60,- EUR geahndet. Der Fahrzeughalter,

 der das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen

 anordnet oder zuläßt, erhält ein Bußgeld von 75,- EUR.

 

 Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträt nach wie vor 1,6 mm. Unabhängig davon

 bleibt es weiterhin bei unserer Empfehlung für Winterreifen im Winter (bei winter-

 lichen Straßenverhältnissen) von mindestens 4 mm.